Wenn Satire alles darf – darf sie dann auch das? Nach Böhmermanns „Schmähgedicht“ ist nun El Hotzo an der Reihe: Wieder steht Satire vor Gericht – und wieder geht es um die Frage, wo Meinungsfreiheit endet und Strafbarkeit beginnt. Diesmal geht es um Sebastian Hotz alias El Hotzo, dessen überspitzte Reaktionen auf das Attentat auf Donald Trump die Grenzen zwischen zynischem Kommentar und strafrechtlicher Billigung von Gewalt ausloteten. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat nun entschieden: Zynismus ist (noch) kein Verbrechen. (Urteil vom 23.07.2025 – Az. 235 Ds 57/25)
Der Hintergrund des Urteils:
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat den Satiriker Sebastian Hotz, bekannt als „El Hotzo“, vom Vorwurf der Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) freigesprochen. Anlass des Verfahrens waren Beiträge in sozialen Medien, die Hotz unmittelbar nach dem Attentat auf den US-Präsidentschaftskandidaten Donald Trump im Juli 2024 veröffentlicht hatte. In einem der Posts schrieb Hotz „leider knapp verpasst“ und wenig später „Ich finde es absolut fantastisch, wenn Faschisten sterben.“.
Die Staatsanwaltschaft wertete dies als strafbare Billigung eines versuchten Mordes, einer tauglichen Anlasstat i.S.d. § 140 Nr. 2 StGB, und argumentierte, die Aussagen seien geeignet, den öffentlichen Frieden zu stören.
Der Straftatbestand verlangt, dass
– eine rechtswidrige Katalogtat i.S.d. §§ 126, 138 StGB (hier: versuchter Mord)
– öffentlich in einer Weise gebilligt wird,
– die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.
Das Gericht bejahte zwar das Vorliegen einer tauglichen Anlasstat, sah jedoch in der konkreten Äußerung keine ernsthafte, zustimmende Bewertung der Tat. Vielmehr sei der Beitrag im Kontext des öffentlichen Profils und der bekannten satirischen Tätigkeit des Angeklagten als überspitzte, ironische Stellungnahme zu verstehen gewesen – und damit von der Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 GG gedeckt. Zudem sei die Aussage nicht geeignet gewesen, das Vertrauen in die Rechtsordnung zu erschüttern oder eine Friedensstörung im strafrechtlichen Sinn zu bewirken. Das die Post mediale Aufmerksamkeit und Reaktionen in beide Richtungen ausgelöst haben, sei nicht geeignet, das Sicherheitsgefühl oder das Vertrauen der Bevölkerung in den Rechtsstaat zu beeinträchtigen. Eine konkrete Gefahr für den öffentlichen Frieden sei nicht erkennbar.

Der aktuelle Verfahrensstand:
Trotz des Freispruchs hält die Staatsanwaltschaft an ihrer Auffassung fest und hat ein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt. Ob eine Berufung oder eine Sprungrevision folgen wird, hängt von der schriftlichen Urteilsbegründung ab.
Die Einordnung:
Die Entscheidung des Amtsgerichts unterstreicht, dass § 140 StGB keine allgemeine „Geschmackspolizei“ begründet. Selbst provokante oder zynische Äußerungen können durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sein, solange sie nicht ernsthaft zur Billigung schwerer Gewaltakte auffordern oder diese objektiv gutheißen. Entscheidend bleibt der Kontext – insbesondere bei satirischen oder künstlerischen Äußerungsformen.
Das Fazit:
Der Fall ist ein weiteres Beispiel dafür, wie sorgfältig zwischen Strafbarkeit und grundrechtlich geschützter Meinungsäußerung zu differenzieren ist – insbesondere im digitalen Raum, in dem Form und Ton oft zugespitzt sind. Die weitere Entwicklung in der nächsten Instanz bleibt abzuwarten.
In allen strafrechtlichen Angelegenheiten vertritt Sie gern Rechtsanwältin Frau Kumru Dursun.